Das Planfeststellungsverfahren

Der Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens
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Nähere Infor­ma­tio­nen zum Plan­fest­stel­lungsver­fahren find­et man beispielsweise

 

Herr Auf Dem Höv­el von der Bezirk­sregierung Det­mold war so fre­undlich uns die Erlaub­nis für die Ver­wen­dung sein­er Aus­führun­gen zum The­ma Plan­fest­stel­lungsver­fahren zu erteilen. Im Detail kann es kleinere Unter­schiede zwis­chen einem Plan­fest­stel­lungsver­fahren in Nor­drhein-West­falen und Schleswig-Hol­stein geben, im Groben soll­ten die Aus­führun­gen aber all­ge­mein gültig sein.

Über­sicht
Was bedeutet “Plan­fest­stel­lung”?
Wie sieht der Plan aus, der “fest­gestellt” wird?
Wie läuft ein Plan­fest­stel­lungsver­fahren ab?
Wie wer­den die pri­vat­en Betrof­fe­nen beteiligt?
Gibt es Beteili­gungsmöglichkeit­en vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren?
Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?
Was ist eine Plangenehmigung?
Wie läuft ein Plan­genehmi­gungsver­fahren ab?
Was kann ein Betrof­fen­er gegen ein Vorhaben unternehmen?
Rechtsgrundlagen

 

Was bedeutet “Plan­fest­stel­lung”?

Plan­fest­stel­lungsver­fahren sind sozusagen die Genehmi­gungsver­fahren für größere Infra­struk­tur­vorhaben (z.B. Straßen, Eisen­bahn- oder Stadt­bah­nen, Energieleitun­gen, Flug­plätze, Gewässer­aus­baut­en), die eine Vielzahl von öffentlichen und pri­vat­en Inter­essen berühren. Sie dienen der ver­wal­tungsmäßi­gen Bewäl­ti­gung solch kom­plex­er raum­be­zo­gen­er Vorhaben und befassen sich mit deren Einord­nung in die Fläche und Umwelt . Über ein Pla­nungsvorhaben und seine öffentlich-rechtliche Zuläs­sigkeit wird dabei von der Behörde in einem Ver­fahren durch eine ein­heitliche Sachentschei­dung mit umfassender Rechtswirkung und Prob­lem­be­wäl­ti­gung entsch­ieden. Für den Bere­ich des Straßen­baus schreiben die Straßenge­set­ze des Bun­des und der Län­der ein Plan­fest­stel­lungsver­fahren unter anderem für neue Kreis‑, Lan­des- und Bun­desstraßen, wie auch für Auto­bah­nen, vor. Im Ver­fahren und in der abschließen­den Entschei­dung, dem Plan­fest­stel­lungs­beschluss, find­et eine umfassende Abwä­gung aller Belange (z.B. Naturschutz, Land­wirtschaft, pri­vates Eigen­tum) mit den für das Vorhaben sprechen­den Argu­menten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicher­heit, Ent­las­tung von Lärm und Abgasen) statt. Ziel des Ver­fahrens ist es, zu ein­er alle Inter­essen so gut wie möglich berück­sichti­gen­den und aus­gle­ichen­den Abwä­gung zu kom­men. Wichtig dabei ist, dass die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde die planer­ischen Erwä­gun­gen des Vorhaben­trägers nicht durch abwe­ichende eigene Pla­nun­gen erset­zen darf. Sie kon­trol­liert nur, ob die vorge­se­hene Pla­nung des Vorhaben­trägers recht­mäßig ist und ist daher kein „Ersatz­plan­er“. Ein beson­deres Merk­mal der Plan­fest­stel­lung bildet die so genan­nte “Konzen­tra­tionswirkung”. Das bedeutet, dass der Plan­fest­stel­lungs­beschluss alle anderen, an und für sich notwendi­gen Genehmi­gun­gen (z. B. wasser­rechtliche Erlaub­nisse, naturschutzrechtliche Befreiun­gen, Bau­genehmi­gun­gen) erset­zt. Es wird also nur eine einzige “Genehmi­gung” erteilt. Dies wiederum erfordert die Beteili­gung zahlre­ich­er “Träger öffentlich­er Belange” (Fach­be­hör­den, Gemein­den, Ver­bände usw.), deren Auf­gaben­bere­ich berührt ist und die ihren Sachver­stand und ihre Forderun­gen auf diesem Weg ins Ver­fahren ein­brin­gen können.

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Wie sieht der Plan aus, der “fest­gestellt” wird?

Es han­delt sich nicht nur um einen Plan, son­dern um zahlre­iche Pla­nun­ter­la­gen, die mehrere Planord­ner umfassen kön­nen. Regelmäßig enthal­ten die Unterlagen:

  • einen Erläuterungs­bericht, in dem das Vorhaben beschrieben wird (Notwendigkeit der Maß­nahme, tech­nis­che Einzel­heit­en, unter­suchte Vari­anten etc.)
  • Lage- und Höhen­pläne in ver­schiede­nen Maßstäben
  • einen land­schaft­spflegerischen Begleit­plan, der die Ein­griffe in Natur und Land­schaft und die dafür vorge­se­henen Aus­gle­ichs- und Ersatz­maß­nah­men aufzeigt
  • einen Grun­der­werb­s­plan, d. h. einen Lage­plan, in dem die benötigten pri­vat­en Grund­stücks­flächen gekennze­ich­net sind
  • ein Grund­stücksverze­ich­nis, in dem die beansprucht­en Flurstücke, der Umfang der Inanspruch­nahme und die jew­eili­gen Eigen­tümer enthal­ten sind
  • schall­tech­nis­che Unter­la­gen (Lärm­berech­nun­gen, vorge­se­hene Schallschutzmaßnahmen)

Hinzu kom­men kön­nen je nach Vorhaben:

  •  spezielle Bauw­erk­spläne bei Brück­en, Tun­nel­streck­en etc.
  •  Gutacht­en (Umweltverträglichkeitsstu­di­en, Verkehrsun­ter­suchun­gen, Schad­stof­fgutacht­en, hydrol­o­gis­che Untersuchungen)

Der Umfang der Unter­la­gen hängt davon ab, welche Belange von der vorge­se­henen Pla­nung berührt sind, welche Auswirkun­gen sich ergeben und welche Maß­nah­men zur Min­imierung oder Ver­mei­dung neg­a­tiv­er Wirkun­gen vorge­se­hen werden.

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Wie läuft ein Plan­fest­stel­lungsver­fahren ab?

Der Vorhaben­träger (das ist der­jenige, der die Maß­nahme umset­zen will, also z. B. das Land Schleswig-Hol­stein, der Bund, Energien­et­z­be­treiber oder Betreiber pri­vater Bah­nan­la­gen) stellt einen Antrag auf Durch­führung des Plan­fest­stel­lungsver­fahrens. Dem Antrag wer­den die Pla­nun­ter­la­gen mit den für die Anhörung notwendi­gen Mehrfer­ti­gun­gen beige­fügt. Nach ein­er ersten Sich­tung und Voll­ständigkeit­sprü­fung führt die Bezirk­sregierung als Anhörungs­be­hörde eine umfassende Anhörung durch. Dazu wer­den die Pläne an sämtliche Träger öffentlich­er Belange (Fach­be­hör­den, Gemein­den, Ver­sorgung­sun­ternehmen, Ver­bände usw.), deren Auf­gaben­bere­ich von der Maß­nahme betrof­fen sein kön­nte, mit der Auf­forderung zur Stel­lung­nahme ver­schickt. Gle­ichzeit­ig wird ver­an­lasst, dass die Pläne in den betrof­fe­nen Gemein­den einen Monat lang zur Ein­sicht aus­gelegt wer­den und auf diese Ausle­gung ort­süblich, zumeist im kom­mu­nalen Amts­blatt oder im Bekan­nt­machung­steil der örtlichen Tageszeitung sowie im Inter­net, hingewiesen wird. Jed­er, dessen Belange durch die Maß­nahme berührt wer­den, kann während oder auch noch inner­halb von zwei Wochen nach Ende der Ausle­gung Ein­wen­dung erheben. Die Gründe, die aus Sicht des Ein­wen­ders oder der Ein­wen­derin gegen das Vorhaben sprechen, müssen auf jeden Fall anzugeben wer­den. Nach Ablauf dieser Frist sind Ein­wen­dun­gen aus­geschlossen. Dies gilt auch für Ein­wen­dun­gen, die z. B. wegen über­lan­gen Post­laufs erst nach Ende der Ein­wen­dungs­frist einge­hen. Ein­wen­dun­gen per E‑Mail sind nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die E‑Mail ein einges­can­ntes und mit eigen­händi­ger Unter­schrift verse­henes Doku­ment als Anhang bein­hal­tet. Möglich ist hinge­gen die Ein­wen­dung per Tele­fax. Die genaue Ein­hal­tung der Frist und der o.g. For­mvor­gaben ist zwin­gend erforder­lich, um eine wirk­same Ein­wen­dung zu erheben. Wenn alle Stel­lung­nah­men und Ein­wen­dun­gen vor­liegen, übersendet die Anhörungs­be­hörde sie an den Antrag­steller (Vorhaben­träger) zur Gegenäußerung, d. h. dieser soll die Stel­lung­nah­men und Ein­wen­dun­gen bew­erten und hier­auf eine eigene Stel­lung­nahme abgeben. Liegen der Anhörungs­be­hörde die Gegenäußerun­gen vor, set­zt sie den so genan­nten “Erörterung­ster­min” an. Auch dieser Ter­min wird öffentlich bekan­nt gemacht. Außer­dem erhal­ten alle, die Ein­wen­dun­gen erhoben haben, eine per­sön­liche Ein­ladung sowie eine Aus­fer­ti­gung der sie betr­e­f­fend­en Gegenäußerung. Allerd­ings: Sind mehr als 50 Benachrich­ti­gun­gen vorzunehmen, genügt eine öffentliche Bekan­nt­machung. Diese erfol­gt dann zusät­zlich in den örtlichen Tageszeitun­gen und im Inter­net. Im Erörterung­ster­min haben die Ein­wen­derin­nen und Ein­wen­der, die Träger öffentlich­er Belange und die weit­eren Betrof­fe­nen die Gele­gen­heit, die Stel­lung­nah­men und Ein­wen­dun­gen mit dem Vorhaben­träger zu disku­tieren. Die Betrof­fe­nen erhal­ten Gele­gen­heit, ihre Stel­lung­nah­men und Ein­wen­dun­gen mündlich vorzu­tra­gen. Der Vorhaben­träger ist aufge­fordert, die Argu­mente für seine Pla­nung darzule­gen, gle­ichzeit­ig aber auch zu prüfen, ob den einzel­nen Ein­wen­dun­gen z. B. durch Umpla­nun­gen Rech­nung getra­gen wer­den kann. Der Vertreter der Anhörungs­be­hörde hat dabei die Auf­gabe, die Ver­hand­lung neu­tral und ergeb­nisof­fen zu leit­en und zu einem Inter­esse­naus­gle­ich zu führen. Für die Anhörungs­be­hörde hat der Ter­min aber auch den Zweck, alle Argu­mente für und gegen das geplante Vorhaben zusam­men­zu­tra­gen und so einen umfassenden Überblick über die wider­stre­i­t­en­den Inter­essen zu erhal­ten. Wichtig ist, dass im Anhörungsver­fahren noch keine Entschei­dun­gen in der Sache getrof­fen wer­den. Ins­beson­dere wird am Ende des Erörterung­ster­mins keine Entschei­dung getrof­fen und verkün­det. Vielmehr wird mit dem Ende des Erörterung­ster­mins das Anhörungsver­fahren been­det. Die abschließende Entschei­dung, ob und ggf. wie das Vorhaben genehmigt wird, trifft dann die zuständi­ge Plan­fest­stel­lungs­be­hörde im Anschluss. Sie prüft die Pla­nun­ter­la­gen sowie Ablauf und Ergeb­nisse des Anhörungsver­fahrens, überzeugt sich davon, dass die For­mvorschriften einge­hal­ten und die Ein­wen­dun­gen gegen den Plan aus­re­ichend erörtert wur­den, sowie ob beteiligte Behör­den, Ver­bände und Stellen Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme hat­ten. Die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde gibt dem Antrag auf Plan­fest­stel­lung statt, wenn sie die rechtlichen Voraus­set­zun­gen für die Genehmi­gung des Vorhabens und damit den Erlass eines Plan­fest­stel­lungs­beschlusses für gegeben ansieht. Inhaltlich ori­en­tiert sich die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde grund­sät­zlich bei ihren Abwä­gun­gen für oder gegen das Vorhaben an den aus dem Anhörungsver­fahren ersichtlichen oder vor­ge­tra­ge­nen Argu­menten unter Berück­sich­ti­gung der beste­hen­den Geset­zge­bung und gerichtlichen Entscheidungen.

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Wie wer­den die pri­vat­en Betrof­fe­nen beteiligt?

Diese Frage wirft ein Prob­lem auf: Wer kann von sich in für ein Plan­fest­stel­lungsver­fahren rel­e­van­ter Weise behaupten, von einem Vorhaben, z. B. von ein­er neuen Straße “betrof­fen” zu sein? Dass dieses pri­vate Grund­stück­seigen­tümer sind, die Flächen für das Vorhaben abtreten sollen, ste­ht außer Frage. Auch diejeni­gen, die unmit­tel­bar an der neuen Straße wohnen und z.B. erhöht­en Lärm­beläs­ti­gun­gen aus­ge­set­zt sind, zählen dazu. Aber schon der Kreis dieser Per­so­n­en ist schw­er zu bes­tim­men, und erst recht gilt dies für die weit­er ent­fer­nt Wohnen­den. Denn auch diese kön­nten eben­falls von ein­er verän­derten Lärm­si­t­u­a­tion betrof­fen sein. Um zu ver­hin­dern, dass möglicher­weise Betrof­fene nicht von den Plä­nen Ken­nt­nis erlan­gen, sieht das Gesetz vor, dass eine Beteili­gung der “Pri­vat­en” nicht über ein per­sön­lich­es Anschreiben (mit der Gefahr, überse­hen zu wer­den) erfol­gt, son­dern über eine Ausle­gung der Pläne in der jew­eili­gen Gemeinde und eine entsprechende öffentliche Bekan­nt­machung. Das bedeutet, dass jed­er Einzelne Ein­sicht in die Pla­nun­ter­la­gen nehmen muss, um zu erken­nen, ob er betrof­fen ist. Der — oft gehörte — Ein­wand, man habe von dem Vorhaben nichts gewusst, ist daher unbe­grün­det. Öffentliche Bekan­nt­machun­gen haben ger­ade den Zweck, auf der­ar­tige Vorhaben hinzuweisen — und soll­ten daher gele­sen wer­den! Ergänzend erfol­gen auch immer Hin­weise in den örtlichen Tageszeitun­gen. Bei Per­so­n­en, die in der Gemeinde ein Grund­stück haben, das unmit­tel­bar für die Maß­nahme benötigt wird, aber nicht dort wohnen, ver­an­lasst darüber hin­aus die Anhörungs­be­hörde, dass diese Eigen­tümer von der Gemeinde angeschrieben und auf die Maß­nahme hingewiesen wer­den. Aber auch hier hat der Eigen­tümer dann selb­st dafür Sorge zu tra­gen, durch Ein­sicht­nahme oder Bevollmäch­ti­gung eines anderen, detail­lierte Ken­nt­nis von der Maß­nahme zu erhalten.

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Gibt es Beteili­gungsmöglichkeit­en vor dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren?

Bauliche Großvorhaben wie das Bahn­hof­spro­jekt „Stuttgart 21“ oder der neue Großflughafen Berlin-Bran­den­burg haben ein zunehmendes Inter­esse der Bürg­er an frühzeit­iger Beteili­gung und Mit­sprache aufgezeigt. Als Reak­tion hier­auf hat der Geset­zge­ber Regelun­gen zur so genan­nten „frühen Öffentlichkeits­beteili­gung“ umge­set­zt. Hier­nach wirkt die Behörde darauf hin, dass der Vorhaben­träger die betrof­fene Öffentlichkeit bere­its vor Eröff­nung des eigentlichen Plan­fest­stel­lungsver­fahrens ein­bindet. Hier­bei soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mit­tel, es zu ver­wirk­lichen, und die voraus­sichtlichen Auswirkun­gen des Vorhabens unter­richtet wer­den. Anschließend soll die betrof­fene Öffentlichkeit Möglichkeit zur Stel­lung­nahme erhal­ten. Ziel ist es, noch vor der Ein­leitung des Ver­wal­tungsver­fahrens die Pla­nung zu opti­mieren, Trans­parenz zu schaf­fen und damit die Akzep­tanz von Genehmi­gungs- und Plan­fest­stel­lungsentschei­dun­gen zu fördern. Die „frühe Öffentlichkeits­beteili­gung“ liegt dabei auch im Inter­esse des Vorhaben­trägers. Denn mit Hil­fe der frühzeit­i­gen Ein­bindung der Bürg­er in den Pla­nung­sprozess kön­nen Kon­flik­te im besten Fall frühzeit­ig erkan­nt und entschärft wer­den. Dies kann helfen, spätere Verzögerun­gen durch notwendig wer­dende Umpla­nun­gen im Ver­wal­tungsver­fahren zu vermeiden.

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Was ist ein Planfeststellungsbeschluss?

Wenn die Plan­fest­stel­lungs­be­hörde nach einge­hen­der Prü­fung und Abwä­gung aller betrof­fe­nen Belange der Auf­fas­sung ist, dass das geplante Vorhaben alle rechtlichen Voraus­set­zun­gen erfüllt, erlässt sie den Plan­fest­stel­lungs­beschluss. Der Plan­fest­stel­lungs­beschluss ist sozusagen die “Bau­genehmi­gung” für das Vorhaben. Im Plan­fest­stel­lungs­beschluss find­et eine umfassende Abwä­gung zwis­chen allen berührten öffentlichen und pri­vat­en Belan­gen statt. Außer­dem wird über erhobene Ein­wen­dun­gen entsch­ieden, soweit sie nicht durch Aufla­gen, Planän­derun­gen und/oder Zusagen des Vorhaben­trägers berück­sichtigt und damit erledigt wer­den kon­nten. Der Plan­fest­stel­lungs­beschluss und die dazuge­hören­den Pläne wer­den in den betrof­fe­nen Gemein­den lang zur Ein­sicht aus­gelegt. Auf die Ausle­gung wird durch ort­sübliche Bekan­nt­machung hingewiesen. Außer­dem wird der Beschluss den­jeni­gen, über deren Ein­wen­dun­gen entsch­ieden wurde, per­sön­lich zugestellt, sofern dadurch nicht mehr als 50 Zustel­lun­gen notwendig wer­den. Sind wiederum mehr als 50 Zustel­lun­gen vorzunehmen, genügt die öffentliche Bekan­nt­machung im amtlichen Veröf­fentlichungs­blatt der zuständi­gen Behörde und zusät­zlich in den örtlichen Tageszeitun­gen, dass der Plan­fest­stel­lungs­beschluss 2 Wochen lang zur Ein­sicht aus­liegt. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Plan­fest­stel­lungs­beschluss den Betrof­fe­nen gegenüber als zugestellt. Mit dem Erlass des Plan­fest­stel­lungs­beschlusses ist der Vorhaben­träger aber noch nicht Eigen­tümer der benötigten Grund­stücke. Es ste­ht lediglich fest, dass er die Flächen beanspruchen darf, da das öffentliche Inter­esse an der Maß­nahme die pri­vat­en Inter­essen des Eigen­tümers über­wiegt. Auch enthält der Beschluss keine Aus­sagen zur Höhe der Entschädi­gun­gen, die der Vorhaben­träger zu zahlen hat. Fra­gen des Grun­der­werbs und der Entschädi­gung sind vom Gesetz bewusst von der Plan­fest­stel­lung ausgenom­men und den anschließen­den Grun­der­werb­sver­hand­lun­gen vor­be­hal­ten. Falls es dabei zu kein­er Eini­gung kommt, hat der Vorhaben­träger — als let­ztes Mit­tel — die Möglichkeit, die Enteig­nung zu beantragen.

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Was ist eine Plangenehmigung?

Das Plan­genehmi­gungsver­fahren ist ein im Ver­gle­ich zum Plan­fest­stel­lungsver­fahren vere­in­facht­es Vorge­hen zur Genehmi­gung bes­timmter Vorhaben gerin­ger­er Schwierigkeit. Es eignet sich nur für Ver­fahren mit nur weni­gen Betrof­fe­nen und/oder Betrof­fen­heit­en. Im Gegen­zug beste­hen Vere­in­fachungsmöglichkeit­en bei der Ver­fahrens­durch­führung, da ins­beson­dere die umfassende Öffentlichkeits­beteili­gung ent­fällt. An deren Stelle tritt die direk­te Beteili­gung der Betrof­fe­nen im unmit­tel­baren Aus­tausch mit der Plan­genehmi­gungs­be­hörde. Die Plan­genehmi­gung anstelle ein­er Plan­fest­stel­lung ist rechtlich zuläs­sig, wenn Rechte ander­er nicht oder nur unwesentlich beein­trächtigt wer­den oder die Betrof­fe­nen der Inanspruch­nahme ihres Eigen­tums oder eines anderen Rechts schriftlich zuges­timmt haben. Fern­er ist es notwendig, dass mit den Trägern öffentlich­er Belange, deren Auf­gaben­bere­ich berührt wird, das Benehmen hergestellt wird und nicht von Geset­zes wegen die Durch­führung eines Plan­fest­stel­lungsver­fahrens vorge­se­hen ist. Liegen diese Voraus­set­zun­gen vor und erge­ht anstelle der Plan­fest­stel­lung eine Plan­genehmi­gung, so hat diese die gle­ichen Rechtswirkun­gen wie die Planfeststellung.

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Wie läuft ein Plan­genehmi­gungsver­fahren ab?

Nach­dem der Vorhaben­träger die Pla­nun­ter­la­gen ein­gere­icht hat, schließt sich anstelle der Öffentlichkeits­beteili­gung durch Ausle­gung (wie im Plan­fest­stel­lungsver­fahren) eine indi­vidu­elle Beteili­gung des vorher durch die Genehmi­gungs­be­hörde ermit­tel­ten Kreis­es der Betrof­fe­nen an. Hier­durch wird das Ver­fahren im Ver­gle­ich zur Plan­fest­stel­lung beschle­u­nigt, ohne die Rechte der Betrof­fe­nen damit in irgen­dein­er Weise einzuschränken. Sie nehmen – auch ohne die bre­ite Öffentlichkeits­beteili­gung – am Ver­fahren mit gle­ichen Recht­en wie in der Plan­fest­stel­lung teil. Die Plan­genehmi­gung ist wie der Plan­fest­stel­lungs­beschluss dem Vorhaben­träger und den­jeni­gen, über deren Ein­wen­dun­gen oder Stel­lung­nah­men entsch­ieden wor­den ist, zuzustellen.

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Was kann ein Betrof­fen­er gegen ein Vorhaben unternehmen?

Noch vor Ein­leitung des Plan­fest­stel­lungs- oder Plan­genehmi­gungsver­fahrens kön­nen Betrof­fene im Rah­men des Ver­fahrens der frühen Öffentlichkeits­beteili­gung durch eigene Beiträge ihren Stand­punkt gegenüber dem Vorhaben­träger verdeut­lichen und diesen damit zu Anpas­sun­gen der Pla­nun­gen ver­an­lassen. Nach Ein­leitung des förm­lichen Plan­fest­stel­lungs- oder Plan­genehmi­gungsver­fahrens kann ein pri­vater Betrof­fen­er zunächst ein­mal Ein­wen­dung erheben und dadurch seine Beteili­gung im Ver­wal­tungsver­fahren erre­ichen. Wie schon dargelegt, han­delt es sich zu diesem Zeit­punkt noch nicht um ein gerichtlich­es Ver­fahren. Vielmehr wer­den alle Betrof­fe­nen bere­its im Rah­men des Ver­wal­tungsver­fahrens ange­hört, um so alle Fak­ten voll­ständig zu ermit­teln und zur Grund­lage der Ver­wal­tungsentschei­dung zu machen. Gerichtliche Rechts­be­helfe kom­men erst nach Abschluss des Ver­wal­tungsver­fahrens gegen den Plan­fest­stel­lungs- oder –genehmi­gungs­beschluss selb­st in Betra­cht, gegen den Klage vor den Ver­wal­tungs­gericht­en erhoben wer­den kann. Welch­es Gericht konkret und erstin­stan­zlich zuständig ist, lässt sich am ein­fach­sten anhand der Rechts­be­helfs­belehrung ermit­teln, die jedem Plan­fest­stel­lungs­beschluss bzw. Plan­genehmi­gungs­beschluss am Ende beige­fügt ist. Hinzuweisen bleibt ergänzend auf den Umstand, dass – sofern eine Zuständigkeit des Oberver­wal­tungs­gerichts oder des Bun­desver­wal­tungs­gerichts gegeben ist, dort eine Vertre­tung durch einen Recht­san­walt oder einen Recht­slehrer an ein­er deutschen Hochschule mit Befähi­gung zum Richter­amt als bevollmächtigter Per­son zwin­gend vorgeschrieben ist. Die Klage­frist beträgt einen Monat ab dem Zeit­punkt der indi­vidu­ellen Zustel­lung oder ab dem let­zten Tag der Ausle­gungs­frist im Falle der öffentlichen Zustellung.

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