Die Einwendungsphase

Tipps zu Einwendungen im Planfeststellungsverfahren

Auf dieser Seite haben wir die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Zudem finden Sie hier eine Mustereinwendung mit Formulierungshilfen.

Nutzen Sie jetzt die kostenlose und
einfache Möglichkeit der Einwendung.
Wenn Sie keine Einwendung erheben,
sind Sie mit der Planung einverstanden
und haben später keine Möglichkeit mehr,
das Projekt zu beanstanden.

Fragen und Antworten

Sonstiges


Was bedeutet Einwendungsphase?

Die Planfeststellungsbehörde veranlasst, dass die Planunterlagen in den Städten und Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich ausgelegt werden. Durch die Auslegung haben die Bürger des betroffenen Gebietes innerhalb der Einwendungsfrist die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Die Einwendungsfrist für das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der 4-wöchigen Auslegung der Unterlagen und endet dann weitere 2 Wochen später, mit Ablauf der Einspruchsfrist. Nur Einwendungen, die innerhalb dieser 6-wöchigen Einwendungsfrist eingegangen sind, werden berücksichtigt. Verspätet eingereichte Einwendungen werden nicht berücksichtigt!

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Wie erfahre ich, dass die Auslegungsphase begonnen hat?

Die Städte und Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, sind gesetzlich verpflichtet, die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Bekanntmachungen werden üblicherweise in der Tagespresse, Wochenzeitungen sowie auf den jeweiligen Webseiten der Städte und Gemeinden publiziert. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  • wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist.
  • dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und eine öffentliche Bekanntmachung auch dann in Betracht kommt, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

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Wo liegen die Planunterlagen aus?

Für das Projekt „S21 bis Kaltenkirchen“ gibt es zwei gesonderte Planfeststellungsverfahren. Eines für den Hamburger Bereich und eines für den Schleswig-Holsteiner Bereich.

Bereich Hamburg
Die Planunterlagen für den Hamburger Bereich lagen vom 06. Juni 2016 bis zum 05. Juli 2016 öffentlich aus.

Außerdem stehen die Unterlagen auf der Seite der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zum Download zur Verfügung. Mittlerweile liegt unter dem genannten Link auch der Planfeststellungsbeschluss vor.

Bereich Schleswig-Holstein

Die überarbeiteten Planunterlagen für den Schleswig-Holsteiner Bereich lagen vom 20. Januar 2020 bis zum 19. Februar 2020 öffentlich aus.

Außerdem stehen die Unterlagen auf der BOB-SH-Plattform zum Download zur Verfügung.

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Warum ist es wichtig, Einwendung zu erheben?

Das rechtsstaatliche Verfahrensrecht sieht eine Beteiligung der Bürger vor und gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren.

Dies geht nur in einem sehr engen Zeitraum. Mit Beginn der Planauslegung müssen Sie innerhalb von sechs Wochen (vier Wochen Auslegungsphase plus zwei weitere Wochen Einspruchsfrist) mit Ihrer schriftlichen Einwendung Ihre Ansprüche geltend machen für den Fall, dass Sie eine Betroffenheit haben oder eine andere Lösungsmöglichkeit vorschlagen können.

Wenn Sie in dieser Zeit keine Einwendung erheben, können Sie später keine Rechte mehr geltend machen! Selbst wenn sich die Gesetzeslage später zu Ihrem Vorteil verändern sollte.

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Wer kann Einwendung erheben?

Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich in irgendeiner Weise betroffen fühlen. Das bedeutet: Jeder ab 7 Jahren darf eine eigene Einwendung erheben, Eltern in Vertretung für ihre Kinder unter sieben Jahren. Anlieger (auch Mieter und Pächter von Grundstücken, künftige Erben, Vereine), aber auch Firmen und Gewerbetreibende, Arbeitnehmer, Schüler sowie Bahnfahrer sollten daher auf jeden Fall individuell Einwendung erheben. Denn es ist die letzte Möglichkeit, auf die Planung Einfluss zu nehmen!

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gründe, die Sie dazu ins Feld führen, von anderen geteilt werden oder nicht. Falls die Bahn Ihren sonntäglichen Verdauungsspaziergang oder das „Gassi gehen“ mit Ihrem Hund verhindert oder Sie Angst vor der Verschmutzung des Trinkwassers, Lärm oder sonstiger Gefährdung Ihrer Gesundheit haben…alles sind legitime und wichtige Gründe und sollten von Ihnen in Ihrer Einwendung unbedingt vorgebracht werden.

Es spielt auch keine Rolle, ob die Planfeststellungsunterlagen in Ihrer Gemeinde ausliegen oder nicht (sie also u.U. gar nicht in dem Bereich der Bahntrasse wohnen). Entscheidend ist alleine die subjektive persönliche Betroffenheit durch das Vorhaben, welche beispielsweise auch besteht, wenn das Vorhaben Ihren Arbeitsweg oder den Besuch von Verwandten oder Freunden verlängert oder erschwert.

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Entstehen Kosten, Verpflichtungen oder Nachteile durch die Einwendung?

Nein, durch das Erheben einer Einwendung entstehen Ihnen keine finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen oder Nachteile. Die Behörde kann vom Einwender keine Gebühren oder Kostenersatz verlangen, auch wenn sie die Einwendung zurückweist. Die Erhebung von Einwendungen ist also – abgesehen von einer ggf. freiwilligen rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt – nicht mit Kosten verbunden.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde Name und Adresse jedes Einwenders an die Vorhabenträgerin weitergibt, damit diese zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann. Sie haben das Recht, dies zu untersagen, müssen dies aber begründen. Mögliche Gründe sind z.B.:

  • Sie oder ein Familienmitglied sind bei der AKN/dem HVV beschäftigt,
  • Sie oder ein Familienmitglied haben geschäftliche Beziehungen zur AKN/zum HVV.

Um die Weitergabe zu verhindern, können Sie den nachfolgenden Formulierungsvorschlag auf einem gesonderten Blatt Ihrer Einwendung beifügen.

„Ich beantrage, mein anliegendes Einwendungsschreiben nur ohne Namen und Adresse, also anonymisiert, an die Vorhabenträgerin weiterzugeben. Ich befürchte, dass mir ansonsten nicht zumutbare Nachteile entstehen werden.

Zur Begründung trage ich vor: Ich/Ein Familienmitglied erhalte/erhält als … hin und wieder Aufträge von der AKN/dem HVV. Um dem Risiko zu entgehen, von Aufträgen ausgeschlossen zu werden oder Nachteile an meinem Arbeitsplatz hinnehmen zu müssen, bitte ich Sie, meine Einwendung anonymisiert weiterzuleiten. Ich möchte aber auf mein Bürgerrecht im Planfeststellungsverfahren teilzunehmen, nicht verzichten. Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich um Nachricht.“

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Reicht es nicht, wenn die Gemeinde/Stadt eine Stellungnahme abgibt?

Nein, das ist nicht möglich. Die Gemeinde/Stadt kann nur bei einer Verletzung ihrer eigenen Belange gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen es nicht zu, dass die Gemeinde/Stadt als Sachwalterin der Rechte ihrer Bürger auftritt. Gemeinden/Städte sind auf die Rechtspositionen beschränkt, die sich aus dem so genannten Selbstverwaltungsrecht (z.B. Beeinträchtigung der Planungshoheit, Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen) ergeben. Gegen eine im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Abwägung kann die Stadt nicht mit Erfolg vorbringen, die Lärmbelastung für ihre Bürger werde bei einer Verwirklichung der Maßnahme weiter zunehmen oder das Vorhaben widerspreche öffentlichen Interessen wie dem Schutz vor Erschütterungen. Die Berufung auf die Grundrechte auf Leben und Gesundheit (Art. 2 (2) Grundgesetz) und Eigentum (Art. 14 Grundgesetz) sind ihnen verwehrt. Die Rechtsposition Privater ist hier deutlich stärker.

Wer als Privatperson sicher sein will, dass z.B. eine Beeinträchtigung des eigenen Hauses vor Erschütterungen oder der Schutz der eigenen Gesundheit vor Lärm sowie Gefahrstoffen berücksichtigt wird, muss seine eigene Einwendung geltend machen. Er verliert sonst die Möglichkeit, seine Rechte später vor Gericht durchzusetzen

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Wie kann ich betroffen sein?

Einige Beispiele, die wegen der vielfältigen Auswirkungen nicht vollständig sind:

  • Wenn Sie die Schädigung von Gesundheit, Störung des Schlafs oder Verminderung von Leistungs-, Konzentration- und Lernfähigkeit durch Schienenverkehrslärm befürchten.
  • Wenn Sie eine erhöhte Belastung durch elektromagnetische Felder (umgangssprachlich Elektrosmog) befürchten.
  • Wenn Sie optische Verschlechterungen des Lebensumfeldes und die Beschädigung des Ortsbildes durch Schallschutzwände und/oder Hochspannungsmasten/-leitungen befürchten.
  • Wenn Sie zusätzliche Belastungen durch die jahrelange Bauphase mit Tag&Nacht-Lärmstress für Anwohner und Passanten durch Signalhupen, Maschinenlärm und Baustellenverkehr sowie Einschränkungen im Zugverkehr befürchten.
  • Wenn Sie als Nutzer der S3 künftig deutlich längere Wartezeiten nach einem Umstieg von der S21 in Kauf nehmen müssen.
  • Wenn Bushaltestellen umgelegt werden oder entfallen, die Sie nutzen.
  • Wenn Sie als Autofahrer die Bahnübergänge entlang der Strecke nutzen und aufgrund der längeren Schrankenschließzeiten und des damit verbundenen PKW-Rückstaus längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen.
  • Wenn Sie wirtschaftliche Nachteile erleiden, wie z.B. Minderung oder Wegfall von Mieteinnahmen, Wertminderung Ihrer Immobilie.
  • Wenn Sie Vorschläge und Anregungen für eine bessere Planung haben oder der Meinung sind, dass die vorliegenden Planunterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen und weitere Unterlagen erforderlich sind.
  • Wenn Sie Erschütterungsschäden an Ihrem Gebäude befürchten.
  • Wenn Sie Verwandte, Freunde oder Bekannte entlang der Bahntrasse haben und durch Baumaßnahmen, Staus oder sonstige verkehrliche Maßnahmen Einschränkungen beim Fahrweg hinnehmen müssen.

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Was muss formal beachtet werden?

Jeder Betroffene kann nur bis zum Ende der Einspruchsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen.

Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der Behörde und nicht der Poststempel.

Sie dürfen Ihre Einwendung auch handschriftlich abfassen und einreichen. Eine E-Mail ist nicht ausreichend!

Wir empfehlen, die Einwendung direkt bei einem der auslegenden Ämter abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen. So können Sie später im Zweifel nachweisen, wann und wo Sie die Einwendung erhoben haben.
Sie können Ihre Einwendung auch direkt zur Planfeststellungsbehörde schicken:

Bereich Schleswig-Holstein

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Amt für Planfeststellung Verkehr

Betriebssitz Kiel
Mercatorstr. 9
24106 Kiel

Dies sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein tun. Bitte reizen Sie die Fristen nicht bis auf den letzten Tag aus und kalkulieren Sie besser sicherheitshalber 3 Tage Postlaufzeit ein.

Nehmen Sie unbedingt eine Kopie der unterschriebenen Einwendung zu Ihren persönlichen Unterlagen und vermerken Sie darauf das Absendedatum. Nur so kann später in einem Klageverfahren der Inhalt der Einwendung sicher vorgetragen werden. Ein gespeichertes Word-Dokument lässt demgegenüber nicht erkennen, ob die Einwendung unterschrieben wurde.

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Welche Inhalte gehören in eine Einwendung?

Auf Ihre persönliche Betroffenheit kommt es an!

Relevant für die Einwendung ist alles, was Sie persönlich (oder Ihre Kinder) beeinträchtigen könnte. Beschreiben Sie Ihre Befürchtung also nicht allgemein, sondern auf Ihre Person bezogen. Beispiel: „Ich befürchte Beeinträchtigungen meiner Gesundheit durch den Bau- und späteren Betriebslärm.“

Beim Planfeststellungsverfahren wird zwischen Ihren Interessen als Betroffener und den Interessen des Antragstellers bzw. der Allgemeinheit abgewogen. In Ihrer Einwendung müssen Sie deshalb darlegen, wie und warum Sie durch den zweigleisigen Ausbau samt Elektrifizierung der Trasse beeinträchtigt werden könnten.

Dazu sollten Sie Forderungen stellen, wie die Beeinträchtigung abgewendet werden soll. Schreiben Sie im Einleitungssatz, dass Sie den Antrag für den zweigleisigen Ausbau samt Elektrifizierung der Trasse in dieser Form ablehnen. Neben der Darstellung Ihrer Interessen können Sie auch die Interessen der anderen Seite bestreiten. Solche Einwände müssen gut begründet werden, um zu wirken, sie sind daher eher das Feld der Juristen. Als Meinungsäußerung können Sie aber zusätzlich in jeder Einwendung erscheinen.

Die wichtigsten Faktoren bei der persönlichen Beeinträchtigung sind Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit (im weiteren Sinne) und Beeinträchtigung Ihres Eigentums, allen voran der Wertverlust oder Schäden Ihrer Immobilien(n).

Auch „weiche“ Faktoren, wie verminderte Lebensqualität, Beeinträchtigung des Lebensumfeldes und Verlust von Freizeitmöglichkeiten zählen.

Als Unternehmer und Arbeitsnehmer können Sie auch Befürchtungen für Ihr Unternehmen geltend machen.

Sie müssen Ihre Befürchtungen, z.B. für Ihre Gesundheit, nicht beweisen, indem Sie konkrete wissenschaftliche Untersuchungen zu diesem Thema nennen. Von einem Privateinwender kann ein solches, genaues Fachwissen nicht verlangt werden. Es genügt, wenn Ihre Einwendungen plausibel sind – der gesunde Menschenverstand reicht aus!

Schreiben Sie alles auf, was Ihnen an drohenden Beeinträchtigungen einfällt! Besser ein Argument zu viel, als eines zu wenig. Denn was Sie jetzt nicht aufführen, könnten Sie später nicht nachschieben. Wenn sich ein Argument als nicht relevant herausstellt, schadet das nicht, die anderen werden trotzdem berücksichtigt.

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Wie geht es nach Ablauf der Einwendungsphase weiter?

Die Einwendungen übersendet die Planfeststellungsbehörde der Vorhabenträgerin (AKN) mit der Bitte um Erwiderung. Die Vorhabenträgerin teilt der Planfeststellungsbehörde mit, ob und inwieweit sie den jeweiligen Einwendungen Rechnung tragen will.

Die Planfeststellungsbehörde setzt dann einen Erörterungstermin fest, zu dem die Einwender –  und nur diese! – geladen werden. Der Termin ist nicht öffentlich! Hier werden die Einwendungen mit den Einwendern besprochen und diese über die vorgesehenen Maßnahmen informiert. Alles mit dem Ziel, möglichst eine Einigung zu erzielen. Die Planfeststellungsbehörde leitet die Verhandlungen und „wirkt darauf hin, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts notwendigen Erklärungen abgegeben werden.“ (§ 68, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).

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Mustereinwendung

Download (Bereich Schleswig-Holstein)

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Formulierungshilfen und mögliche Einwendungsthemen

Bei der zur Verfügung gestellten Mustereinwendung haben wir den individuellen Teil bewusst offen gelassen. Denn eine Einwendung wird umso wirkungsvoller, je individueller und persönlicher diese vorgebracht wird.

Gerne können Sie die nachfolgend genannten Gründe und Formulierungsvorschläge als Grundlage Ihrer Einwendung zur Hilfe nehmen.

Thema Lärm

  • Mein Haus/Meine Wohnung (auch Mieter!)/Meine Firma/Meine Terrasse befindet sich […] Meter von den Gleisen entfernt. Für meine Immobilie werden die gesetzlichen Grenzwerte deutlich überschritten. Ich fordere aktiven Lärmschutz an der Strecke zur Erreichung der gesetzlichen maximalen Werte. Der mögliche Mehraufwand dafür kann nicht gegen meine Gesundheit und Lebensqualität aufgerechnet werden (Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Grundgesetz).
  • Für mein Grundstück ist überhaupt kein Schallschutz vorgesehen. Da die Lärmbelastung schon jetzt grenzwertig ist, fordere ich (insbesondere hinsichtlich der Gesundheit meiner Kinder oder älterer Hausbewohner) aktiven Lärmschutz für den Abschnitt […].
  • Die Festlegung der maximalen Lärmbelastung bzw. des Schallschutzes basiert auf Zugzahlen, die von der maximal zulässigen (insbesondere mit modernen Zugsteuerungen möglichen) auf der Strecke erheblich abweichen. Nach Unterlagen im Planfeststellungsverfahren sind später Steigerungen möglich. Ich fordere die Auslegung des Schallschutzes für die max. mögliche Zugbelastung der Strecke.
  • Ich kann wegen der Lärmbelastung die Miete in meinem Gebäude nicht in erforderlicher Höhe erheben / finde keine Mieter mehr und fordere Entschädigung.
  • Ich fordere den neuesten Stand der Technik an Gleisen zur weitestgehenden Verminderung der Lärmbelastung.
  • Ich fordere ein Fahrverbot für wirtschaftlich verkehrende Güterzüge.
  • Durch die Lage an der Bahnlinie und die damit verbundenen Nachteile – Lärmbelastung, Erschütterungen – erleide ich eine Wertminderung meines Besitzes und fordere hierfür eine Entschädigung.
  • Ich bin Eigentümer der Immobilie und wohne auch dort. Hierzu gehört auch ein Außenwohnbereich (Terrasse, Balkon, Garten etc.), der während des ganzen Jahres, aber vor allem während der warmen Jahreszeit bis in die späten Abendstunden, genutzt wird. Nach der Erweiterung der Bahntrasse wird dieser Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar sein. Das bedeutet für mich und meine Familie eine erhebliche Verletzung meiner Privatsphäre.
  • Die Lärmbelastung im gesamten Stadtgebiet stellt nicht nur eine Gesundheitsgefährdung dar –  sie belastet auch meine Lebensqualität, Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit.
  • Durch den zu erwartenden nächtlichen Zuglärm werde ich in meinem Schlaf gestört. Es ist nachgewiesen, dass dieses zu gesundheitlichen Schäden führt.
  • Ich bin hierher gezogen, um die Ruhe zu genießen. Dieses wird nach dem Ausbau der Trasse nicht mehr möglich sein.
  • Als Arbeitgeber oder Firmenbetreiber bin ich/sind meine Mitarbeiter in ihrer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt.
  • Die Lärmbelastung – insbesondere nachts – stellt eine Gesundheitsgefährdung dar – Schlafstörungen, Herz-Kreislauferkrankungen.
  • Die höhere Lärmbelastung trifft ebenfalls mein Haustier.

Thema Elektrifizierung

  • Ich protestiere gegen die Verschandelung des Stadtbildes und der Landschaften durch Masten und Hochspannungsleitungen entlang der Strecke.
  • Ich befürchte gesundheitliche Gefahren durch die geplanten Hochspannungsleitungen und die dadurch auftretenden elektromagnetischen Felder und Rückströme.
  • Ich fordere, dass ausreichend gegen Stromschlag und Lichtbögen gesichert wird
  • Ich fordere technische Maßnahmen (z.B. Koronaringe), um Koronaentladungen und die dadurch auftretenden Effekte (Knistern, Funkstörungen) zu vermeiden.
  • Ich fordere, dass durch eine Elektrifizierung und den aus Bahnstrom entstehenden elektromagnetischen Feldern keine gesundheitsgefährdenden Mehrbelastungen für Anwohner aufgrund veralteter Technik oder auch aufgrund der Gleisnähe entstehen. Auch sollten wissenschaftliche Studien Berücksichtigung finden, welche eine gesundheitsschädliche, krebsfördernde Wirkung elektromagnetsicher Felder nahe legen.
  • Ich fordere, dass, Gleichwohl welche technische Ausführung der Oberleitungsanlage ausgeführt wird, bei der Umsetzung die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Minimierung elektromagnetischer Felder (auch Bahnstrom 16,7 Hertz) der Bundesregierung (Drucksache 547/15 vom 11. November 2015) zwingend als Grundlage des Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben wird. Alle dort beschriebenen Möglichkeiten zur Reduktion von elektromagnetischen Feldern müssen geprüft, in die Planung einfließen und maximal ausgeschöpft werden.
  • Wir fordern bei den Masten den Einsatz neuester und optisch ansprechender Technologien (z.B. nahtlos in die Lärmschutzwand integrierte Masten).

Thema Verkehr

  • Die verlängerten Schrankenschließzeiten aufgrund der längeren Züge, führen zu noch mehr Staus und Wartezeiten am Bahnübergang Schnelsen (Pinneberger Straße/Süntelstraße). Am dort gelegenen Albertinen-Krankenhaus kommt es jedoch im Notfall auf jede Sekunde an.
  • Der Umstieg von der S21 in die S3 dauert künftig deutlich länger. Ich nutze diese Verbindung regelmäßig zur Arbeit und für Freizeitaktivitäten und erleide nun zeitliche Einbußen.
  • Ich quere die Bahntrasse regelmäßig am Bahnübergang […]. Durch die längeren Züge verlängern sich die Schrankenschließzeiten, was zu vermehrten Rückstau und längeren Wartezeiten führt.
  • Ich bin Bürger/oftmaliger Besucher/arbeite in […]/besuche oft Verwandte oder Bekannte/bin Mitglied in einem Verein/benutze regelmäßig den Zug ab […] etc. und fühle mich durch die Pläne der AKN betroffen.

Sonstige Themen

  • Ich wende mich insgesamt gegen das Vorhaben, da hierdurch mein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2 Grundgesetz) und Eigentum Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird. Meine Grundrechte stellen höherrangiges Recht dar, als die ausschließlich nur wirtschaftlichen Belange auf Seiten des Antragstellers als Träger des Vorhabens. Weiter verstößt das Vorhaben gegen Art. 20a des Grundgesetzes. „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.
  • Ich protestiere gegen die Verschandelung des Stadtbildes und die Zerschneidung gewachsener Strukturen durch hohe Schallschutzwände. Die Höhe der Wände kann durch Anwendung innovativer Maßnahmen am Gleis verringert werden. Eine Begrünung soll der Verschmutzung z.B. durch Graffiti vorbeugen. Auch die Qualität der vorhandenen Gleise soll durch Neubau verbessert werden.
  • Die Grundlagen der Planung sind fragwürdig. Die Planung beruht auf zum Teil veralteten Untersuchungen und Gutachten. Die Prognosen, die teilweise bis zum Jahr 2025 reichen, sind angesichts der aktuellen Entwicklungen äußerst unsicher. So wird bei der Annahme der zukünftigen Verkehrsaufkommen die Auswirkung steigender Rohstoffpreise nicht ausreichend berücksichtigt.
  • Durch die langen Schrankenschließzeiten an den Bahnübergängen befürchte ich, dass Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall mein Haus nicht rechtzeitig erreichen können.
  • Im Bahnhofsbereich sind Wände vorgesehen, die die Einsehbarkeit der Bahnsteige deutlich verschlechtern und soziale Kontrolle nahezu unmöglich machen. Ich fordere transparente Wände und als Ausgleich hierzu Schallschutzmaßnahmen an den Gleisen.
  • Ich bin durch [Krankheit nennen] vorbelastet und befürchte eine stressbedingte Verschlimmerung dieser Krankheit. Ich sehe mein Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit durch die geplanten Ausbau stark beeinträchtigt.
  • Die Erschütterungen dürfen nicht höher sein als vorher und sind auf die Maximalwerte der DIN 4150 zu begrenzen. Ich fordere ein Beweissicherungsverfahren für meine Immobilie durch eine neutrale Stelle. Die Kosten hierfür hat die Vorhabenträgerin zu übernehmen.
  • Für das zweite Gleis werde ich gezwungen Gelände abzutreten. Das ist ein Eingriff in mein Besitzrecht und vermindert meine Lebensqualität wesentlich. Deswegen lehne ich einen Geländeverkauf ab/fordere ich angemessene Entschädigung.
  • Das Haus/die Wohnung war hier deutlich teurer als in Gebieten, wo schon Lärm existiert und die nicht als bevorzugte Wohngegend ausgewiesen sind. Durch den Ausbau der Trasse erwarte ich einen erheblichen Wertverlust meiner Immobilie.
  • Diese Immobilie ist meine private Alters- und Pflegevorsorge. Sie wird durch die Bahntrasse ent­wertet.
  • Ich erleide Beeinträchtigung durch Bauplätze und/oder Bautrassen.
  • Es werden zusätzlicher Baulärm und Erschütterungen erzeugt, insbesondere nachts. Ich fordere den Einsatz neuester schallarmer Technologie und Entschädigung.
  • Durch den Bau eines weiteren Gleises wird die Erreichbarkeit meines Grundstückes eingeschränkt/unmöglich gemacht. Ich fordere Entschädigung oder Ausgleich.
  • Ich beanstande das fehlende Sicherheitskonzept und befürchte, dass im Notfall nicht rechtzeitig die erforderlichen Rettungsmaßnahmen beginnen können.
  • Als Mitarbeiter der AKN ist mein Arbeitsplatz bedroht.

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Wichtige Tipps für Ihre Einwendung

  • Es müssen auch eigene Belange, wie z.B. Eigentum und Gesundheit geltend gemacht werden. Eltern können und sollten für ihre minderjährigen Kinder deren Interessen vertreten (z.B. als zukünftige Erben). Es reicht nicht aus, nur so genannte öffentliche oder allgemeine Belange vorzubringen. Die Einwendung muss erkennen lassen, in welchen eigenen Rechten Sie sich beeinträchtigt fühlen.
  • Die gefährdeten Rechtsgüter (z.B. Eigentum Gesundheit, …) müssen benannt werden. Welches persönliche Rechtsgut wird betroffen sein, z.B. Recht auf Eigentum möglichst mit Angabe von Flur-Nr.; Recht auf Unversehrtheit der Gesundheit ggf. mit Angabe von persönlichen Gesundheitsrisiken.
  • Welche Beeinträchtigen befürchten Sie? z.B. Beeinträchtigungen durch
    • Lärm (Sollten Sie bei gekippten Fenstern schlafen, so geben sie dies unbedingt mit an, da dieser Umstand für die Berechnung der konkreten Lärmbelastung erheblich sein kann.)
    • Gesundheitsgefahr durch Hochspannungsleitungen und elektromagnetische Felder/Rückströme
    • Erschütterungen
    • Verkehrszunahme/-behinderungen
    • Werteverluste Ihrer Immobilien
    • Fahrtzeitzunahme vom oder zum Arbeitsplatz, zu Freunden, Verwandten, oder Bekannten
  • Als Grundstückseigentümer sollten Sie immer rügen, dass durch das geplante Vorhaben eine Wert- und Nutzungsbeeinträchtigung Ihrer Immobilie einhergeht und Sie entsprechende Schutzmaßnahmen und eine angemessene Entschädigung begehren.
  • Man kann und sollte auch Argumente vortragen, die nicht direkt zur unmittelbaren Betroffenheit gehören: z.B. mangelnde Planrechtfertigung, Sicherheitsprobleme, etc.
  • Falsche Argumente entwerten nicht den Rest Ihrer Einwendung. Einwendungen müssen auch keine „Expertengutachten“ sein. Schreiben Sie, unter Beachtung unserer Ratschläge, „frei von der Leber weg“.
  • Einwendungen, die auf den ersten Blick eher ungewöhnlich aussehen mögen, können sehr wirksam sein. Ihr wertvolles Rennpferd dreht jedes Mal durch, wenn es einen Zug hört, und verliert deshalb in den Rennen nur noch. Das kann einen finanziellen Schaden für Sie bedeuten, für den Sie Schadensersatz verlangen können. Mit einer solchen „sehr individuellen“ Einwendung muss sich die Behörde auf jeden Fall speziell befassen.
  • Je konkreter fassbar ein Sachverhalt ist, desto mehr Wirkung hat die Einwendung. Über die Überschreitung eines gesetzlich festgelegten Grenzwertes kann man schlecht streiten, über die Frage, wie viel Belästigung man Ihnen zumuten will, sehr wohl. Denken Sie auch an die Zunahme des Straßenverkehrs auf den Zuwegen zu den Baustelleneinrichtungen mit den damit verbundenen Lärm- und Luftbelastungen (Feinstaub) vor Ihrer Haustür.
  • Allgemeine Befürchtungen (Sorge um die Natur, das Klima, Arbeitsplätze, die Region allgemein) können auch im Planfeststellungsverfahren relevant sein und sollten vorgebracht werden. Insbesondere Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar vom Vorhaben betroffen sind, sollten sämtliche Belange, die beeinträchtigt sein könnten, rügen.
  • Die AKN/S-Bahn rechnet ihre Schallschutzmaßnahmen auf der Basis vorgegebener Zugzahlen aus der aktuellen Planung. Stellen Sie die Forderung, dass die Berechnungen zu den Neubau-Wirkungen, z.B. beim Lärm, mit der technisch möglichen Maximal-Kapazität gemacht werden. Diese wird sicher irgendwann erreicht!

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Kontakt

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten. Bei Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Interessengemeinschaft Nahverkehr
Hamburger Weg 32d
25479 Ellerau
E-Mail: info@ig-nahverkehr.de
Telefon: 0176 – 48 76 75 74

Haftungsausschluss

Die Interessengemeinschaft Nahverkehr gibt Ihnen vorstehend einige Hinweise und Ratschläge für das Einwendungsverfahren im Rahmen der Planfeststellung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterstützung durch die Interessengemeinschaft Nahverkehr keine Rechtsberatung ist, daher können wir keine Haftung übernehmen. Wir bieten keine Gewähr auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit aller hier gemachten Angaben. Wollen Sie gewährleistet haben, dass Ihre Einwendung einer juristischen Prüfung standhält, so ist eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl notwendig.

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